Ergotherapie kann für viele Patient*innen ein wichtiger Baustein in der Behandlung sein – und trotzdem erleben wir immer wieder, dass bei Erstellung/ beim Ausfüllen der Verordnung Unsicherheit entsteht. Welche Diagnosegruppe passt? Welche Angaben müssen auf die Verordnung? Wann liegt ein besonderer Verordnungsbedarf oder ein langfristiger Heilmittelbedarf vor? Und wie sieht es mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung aus?
Genau hier möchten wir unterstützen.
Verordnungssicherheit statt zusätzlichem Aufwand
In unserer Praxis verstehen wir eine gute Zusammenarbeit mit Ärztinnen, Psychotherapeutinnen und MFA nicht nur darin, Patient*innen therapeutisch gut zu versorgen. Wir möchten auch die Abläufe rund um die Verordnung so unkompliziert und verlässlich wie möglich gestalten.
Deshalb prüfen wir Verordnungen vor Therapiebeginn auf mögliche Formfehler und melden uns, wenn Angaben fehlen oder Unklarheiten bestehen. So können viele Rückfragen frühzeitig geklärt werden, bevor daraus im weiteren Verlauf ein Problem entsteht.
Dabei schauen wir gemeinsam: Welche Verordnung passt zur jeweiligen Situation und welche Möglichkeiten bietet die Heilmittelversorgung?
Ergotherapie bedeutet nicht automatisch Belastung des Verordnungsvolumens
Gerade bei der Wirtschaftlichkeit bestehen häufig noch Unsicherheiten. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die bei entsprechender Diagnose berücksichtigt werden können.
Beim besonderen Verordnungsbedarf werden die Verordnungskosten bei definierten Diagnosen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung besonders berücksichtigt. Voraussetzung sind unter anderem die passende Diagnose und die korrekte Angabe von ICD-10-Code und Diagnosegruppe.
Auch ein langfristiger Heilmittelbedarf kann bei schweren und dauerhaften Schädigungen eine längerfristige ergotherapeutische Versorgung ermöglichen. Entsprechende Verordnungen zählen unter den jeweiligen Voraussetzungen nicht zum Verordnungsvolumen.
Mit der Blankoverordnung Ergotherapie gibt es bei bestimmten Indikationen außerdem die Möglichkeit, dass wir als Ergotherapeut*innen Auswahl des Heilmittels, Menge und Frequenz übernehmen und damit auch einen Teil der wirtschaftlichen Verantwortung tragen. Diese Verordnungen unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V.
Lieber einmal kurz anrufen als aus Unsicherheit nicht verordnen
Uns ist wichtig, dass Patient*innen die Therapie erhalten können, die medizinisch erforderlich ist – und dass sich die verordnende Praxis dabei sicher fühlt.
Die Diagnose- und Indikationsstellung bleibt selbstverständlich Aufgabe der Ärztinnen beziehungsweise Psychotherapeutinnen. Wir unterstützen jedoch gerne bei Fragen zu Diagnosegruppe, Leitsymptomatik und dem passenden Verordnungsweg.
Unser Ziel ist eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe: kurze Wege, klare Rückmeldungen und möglichst wenig zusätzlicher Aufwand für die Praxis.
Denn gute Versorgung funktioniert für uns dann am besten, wenn alle Beteiligten miteinander sprechen und gemeinsam nach der passenden Lösung für Patient*innen suchen.
Unsicher bei einer Ergotherapie-Verordnung?
Melde Dich beziehungsweise melden Sie sich gerne bei uns. Ein kurzer Anruf reicht häufig schon aus, um eine Frage unkompliziert zu klären.

